BFH - Beschluss vom 17.02.2005
X B 185/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1060
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9500/97

Gewerblicher Grundstückshandel: langfristige Gewerbevermietung

BFH, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen X B 185/03

DRsp Nr. 2005/5314

Gewerblicher Grundstückshandel: langfristige Gewerbevermietung

1. Die Rechtsfrage, ob die Verringerung der Beteiligungsquote an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft von 50 v. H. auf 20 v. H. als Zählobjekt bei der 3-Objekt-Grenze zu berücksichtigen ist, hat mangels Klärungsfähigkeit keine grundsätzliche Bedeutung, wenn der Stpfl. nicht einen Teil einer Beteiligung Grundstücksgesellschaft veräußert, sondern die Grundstücksgesellschaft das Grundstück an eine andere Grundstücksgesellschaft verkauft hat.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass nur eine vom Veräußerer vorgenommene langfristige (mehr als fünf Jahre) Vermietung von Objekten zu Wohnzwecken ein Umstand ist, angesichts dessen einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht im Einzelfall keine Bedeutung zukommt, wenn die Objekte dadurch nur noch eingeschränkt durch Veräußerung verwertbar sind.3. Eine langfristige Vermietung von Gewerbeobjekt steht der Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.