BFH - Urteil vom 21.10.1992
X R 99/88
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2 ; HGB § 335 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1069
BB 1993, 570
BFHE 170, 41
BFHE 170, 42
BStBl II 1993, 289
DStZ 1993, 248
NJW 1993, 2559
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Gewinnanteile der eigenen Kinder bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht abziehbar

BFH, Urteil vom 21.10.1992 - Aktenzeichen X R 99/88

DRsp Nr. 1996/9606

Gewinnanteile der eigenen Kinder bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht abziehbar

»Wendet ein Steuerpflichtiger seinen minderjährigen Kindern Geldbeträge zu mit der Auflage, diese ihm sogleich wieder als Einlage im Rahmen einer "typischen stillen Gesellschaft" zur Verfügung zu stellen, sind die "Gewinnanteile" bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb jedenfalls dann nicht abziehbare Zuwendungen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG, wenn eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist (Fortführung zum Senatsurteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2 ; HGB § 335 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen.