BFH - Urteil vom 27.08.1992
IV R 111/91
Normen:
EStG § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 856
BB 1993, 902
BFHE 170, 27
BStBl II 1993, 336
Vorinstanzen:
FG München,

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG)

BFH, Urteil vom 27.08.1992 - Aktenzeichen IV R 111/91

DRsp Nr. 1996/9603

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG)

»Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG kann der Ausfall einer Forderung aus der Veräußerung von Umlaufvermögen nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Putenmast betreiben. Für das Wirtschaftsjahr 1980/81 wurde der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Der Gewinn für das Wirtschaftsjahr 1981/82 wurde geschätzt, da die Kläger ihrer Verpflichtung, ab 1. Juli 1981 Bücher zu führen, nicht nachgekommen waren.

Zum 30. Juni 1981 hatten die Kläger eine Forderung von 281.718 DM gegen eine Abnehmerin, die Fa. X-GmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden war. Die zur Konkurstabelle angemeldete Forderung fiel in voller Höhe aus.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ im Anschluß an eine Betriebsprüfung erstmals Feststellungsbescheide für die Streitjahre 1980 und 1981, wobei der Ausfall der Forderung nicht berücksichtigt wurde.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.