BGH - Urteil vom 22.03.2023
IV ZR 95/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;
Fundstellen:
DStR 2023, 11
FamRZ 2023, 981
JZ 2023, 311
MDR 2023, 117
MDR 2023, 702
NJW 2023, 1957
NJW 2023, 8
VersR 2023, 703
WM 2023, 810
ZEV 2023, 467
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 76/20
OLG Stuttgart, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 165/21

Gleichzeitiger Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall durch Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer; Rückzahlung des Rückkaufswerts einer Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen IV ZR 95/22

DRsp Nr. 2023/5150

Gleichzeitiger Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall durch Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer; Rückzahlung des Rückkaufswerts einer Rentenversicherung

Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer stets zugleich den Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall enthält, sondern diese Frage ist durch Auslegung der Erklärung im Einzelfall zu entscheiden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 10. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage wegen eines Betrags von mehr als 954,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 26. November 2019 abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. April 2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 15.090,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 26. November 2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 15.090,32 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;

Tatbestand