Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2015 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
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