LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.01.2016
L 11 SB 254/15
Normen:
SGG § 179 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 118 AS 433/15

Grad der BehinderungFestellung eines GdB in maximaler HöheHilfsweise beantragte ZurückverweisungAuslegung einer Willenserklärung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen L 11 SB 254/15

DRsp Nr. 2016/6611

Grad der Behinderung Festellung eines GdB in maximaler Höhe Hilfsweise beantragte Zurückverweisung Auslegung einer Willenserklärung

1. Ob die Behörde einem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen hat, ist anhand eines Vergleichs zu beurteilen, bei dem gegenüberzustellen ist, was der Widerspruchsführer mit seinem Widerspruch begehrt hat und was ihm aufgrund seines Widerspruchs von der Behörde zuerkannt worden ist. 2. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. 3. Maßgebend ist, wie die Erklärung nach den Gesamtumständen zu verstehen ist, wobei neben dem Wortlaut der Erklärung auch alle sonstigen Umstände des Falles, wie z.B. sonstige Schreiben, vorherige Erklärungen sowie der Inhalt der Verwaltungsvorgänge zu beachten sind, soweit sie für den Empfänger der Erklärung erkennbar gewesen sind.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2015 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 133;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.