OLG Köln - Urteil vom 13.01.2004
22 U 125/03
Normen:
BGB §§ 535 536 543 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 660
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 165/03

Grds. kein Mietkündigungsrecht einer Anwaltskanzlei wegen Vermietung von Büroräumen im selben Gebäude an die Staatsanwaltschaft

OLG Köln, Urteil vom 13.01.2004 - Aktenzeichen 22 U 125/03

DRsp Nr. 2004/2401

Grds. kein Mietkündigungsrecht einer Anwaltskanzlei wegen Vermietung von Büroräumen im selben Gebäude an die Staatsanwaltschaft

Ein Rechtsanwalt hat grundsätzlich kein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags über seine Kanzleiräume, wenn der Vermieter im selben Gebäude Büroräume an die Staatsanwaltschaft (hier: Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen) vermietet.

Normenkette:

BGB §§ 535 536 543 ;

Gründe:

I. Der Beklagte mietete im März 1998 von der Klägerin Büroräume im 4. Obergeschoss des Hauses B-Weg 32-36 in C zum Betrieb seiner Rechtsanwaltskanzlei. Der Vertrag hat - nach Ausübung einer Verlängerungsoption - eine Laufzeit bis zum 31.12.2004.

Unter dem 14.11.2002 kündigte der Beklagte den Mietvertrag zum 31.12.2002 mit der Begründung, dass die Klägerin Räume im ersten Obergeschoss an die Staatsanwaltschaft C vermietet habe und die Führung seiner Rechtsanwaltskanzlei dadurch erheblich beeinträchtigt werde. Der Beklagte räumte das Mietobjekt zum 31.12.2002 und bezog neue Räume, in denen er seither seine Kanzlei in einer von ihm gegründeten Rechtsanwaltssozietät betreibt. Zugleich stellte er ab 31. Januar 2003 die Mietzahlungen an die Klägerin ein.

Im Laufe des Januar 2003 zog die Wirtschaftsstrafabteilung der Staatsanwaltschaft C in das 1. Obergeschoss des Gebäudes ein.