I. Der Beklagte mietete im März 1998 von der Klägerin Büroräume im 4. Obergeschoss des Hauses B-Weg 32-36 in C zum Betrieb seiner Rechtsanwaltskanzlei. Der Vertrag hat - nach Ausübung einer Verlängerungsoption - eine Laufzeit bis zum 31.12.2004.
Unter dem 14.11.2002 kündigte der Beklagte den Mietvertrag zum 31.12.2002 mit der Begründung, dass die Klägerin Räume im ersten Obergeschoss an die Staatsanwaltschaft C vermietet habe und die Führung seiner Rechtsanwaltskanzlei dadurch erheblich beeinträchtigt werde. Der Beklagte räumte das Mietobjekt zum 31.12.2002 und bezog neue Räume, in denen er seither seine Kanzlei in einer von ihm gegründeten Rechtsanwaltssozietät betreibt. Zugleich stellte er ab 31. Januar 2003 die Mietzahlungen an die Klägerin ein.
Im Laufe des Januar 2003 zog die Wirtschaftsstrafabteilung der Staatsanwaltschaft C in das 1. Obergeschoss des Gebäudes ein.
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