BVerfG - Beschluß vom 10.10.1978
1 BvR 180/77
Normen:
Erstes WohnrKSchG (Erstes Wohnraumkündigungsschutzgesetzes vom 25. November 1971 [BGBl. I S. 1839]) § 3 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 49, 244
DRsp I(133)165
DVBl 1978, 958
DWW 1978, 240
JuS 1979, 514
JZ 1978, 756
NJW 1979, 31
ZMR 1978, 363
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 23.06.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 705/74
LG Hannover, vom 02.02.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 312/76

Grenzen der Darlegungslast des Vermieters bei Mieterhöhungsverlangen

BVerfG, Beschluß vom 10.10.1978 - Aktenzeichen 1 BvR 180/77

DRsp Nr. 1996/6982

Grenzen der Darlegungslast des Vermieters bei Mieterhöhungsverlangen

»Zu den Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen nach dem Wohnraumkündigungsschutzgesetz vom 25. November 1971 - BGBl. I S. 1839 - (vgl. BVerfGE 37, 132).«Wenn § 3 Abs. 2 die Angabe der das Erhöhungsverlangen rechtfertigenden Gründe fordert, besagt dies nicht, daß die Begründung einen tatbestandlich genau umschriebenen Inhalt haben müsse. Der Vorschrift läßt sich nicht entnehmen, daß der Vermieter die in § 3 Abs. 1 generell normierten Merkmale, die für die Vergleichsmiete maßgeblich sind, im einzelnen genau belegen müsse. Insbesondere gibt die Regelung keinen Anhalt für die Auffassung, daß das Aufforderungsschreiben rechtsunwirksam sei, wenn es den Anforderungen nicht entspricht, die die Gerichte - im übrigen in sehr unterschiedlicher Weise mit der Folge einer beachtlichen Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung - verlangen.

Normenkette:

Erstes WohnrKSchG (Erstes Wohnraumkündigungsschutzgesetzes vom 25. November 1971 [BGBl. I S. 1839]) § 3 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Urteile, durch die eine Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anwendung des Ersten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes vom 25. November 1971 (BGBl. I S. 1839) als unzulässig abgewiesen worden ist.