OLG Köln - Urteil vom 17.12.1993
19 U 189/93
Normen:
BGB §§ 585 ff.;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 31

Grenzen der Pflicht des Pächters, Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen - Pachtvertrag, Schönheitsreparaturen, Instandhaltungsarbeiten

OLG Köln, Urteil vom 17.12.1993 - Aktenzeichen 19 U 189/93

DRsp Nr. 1994/2034

Grenzen der Pflicht des Pächters, Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen - Pachtvertrag, Schönheitsreparaturen, Instandhaltungsarbeiten

1. In einem Pachtvertrag benachteiligt folgende Klausel den Pächter unangemessen:"Die Instandhaltung des gesamten Pachtobjekts einschließlich der Schönheitsreparaturen obliegt dem Unterpächter."Die Klausel ist einschränkend dahin auszulegen, daß der einwandfreie Zustand des Mietobjektes bei Vertragsbeginn vorauszusetzen ist und daß die Klausel nur durch den Mietgebrauch veranlaßte Instandsetzungen betrifft.2. Enthält ein Pachtvertrag über Gewerberaum die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ohne Angabe eines Fristenplanes, obliegt es dem Verpächter, substantiiert darzutun, in welchen Zeiträumen üblicherweise bei derartigen Räumlichkeiten Schönheitsreparaturen zu erfolgen haben, daß diese nicht fristgerecht erfolgt sind und inwiefern die Räumlichkeiten überobligationsgemäß abgenutzt sind.