Grenzen der Pflicht des Pächters, Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen - Pachtvertrag, Schönheitsreparaturen, Instandhaltungsarbeiten
OLG Köln, Urteil vom 17.12.1993 - Aktenzeichen 19 U 189/93
DRsp Nr. 1994/2034
Grenzen der Pflicht des Pächters, Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen - Pachtvertrag, Schönheitsreparaturen, Instandhaltungsarbeiten
1. In einem Pachtvertrag benachteiligt folgende Klausel den Pächter unangemessen:"Die Instandhaltung des gesamten Pachtobjekts einschließlich der Schönheitsreparaturen obliegt dem Unterpächter."Die Klausel ist einschränkend dahin auszulegen, daß der einwandfreie Zustand des Mietobjektes bei Vertragsbeginn vorauszusetzen ist und daß die Klausel nur durch den Mietgebrauch veranlaßte Instandsetzungen betrifft.2. Enthält ein Pachtvertrag über Gewerberaum die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ohne Angabe eines Fristenplanes, obliegt es dem Verpächter, substantiiert darzutun, in welchen Zeiträumen üblicherweise bei derartigen Räumlichkeiten Schönheitsreparaturen zu erfolgen haben, daß diese nicht fristgerecht erfolgt sind und inwiefern die Räumlichkeiten überobligationsgemäß abgenutzt sind.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Handbuch des Mietrechts" abrufen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.