OLG Oldenburg - Urteil vom 05.05.2004
3 U 6/04
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 880
NJW-RR 2004, 1025
NZM 2005, 200
OLGReport-Oldenburg 2004, 408
VersR 2005, 976
WuM 2005, 587
zfs 2004, 373
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2426/03

Grobe Fahrlässigkeit eines Leitungswasserschaden beim falschen Anschluss einer Waschmanschiene

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 3 U 6/04

DRsp Nr. 2004/9230

Grobe Fahrlässigkeit eines Leitungswasserschaden beim falschen Anschluss einer Waschmanschiene

»Wenn ein Hausbewohner den Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne zwischengeschaltete Aquastop-Vorrichtung mit einer Schlauchschelle an einem Wasserhahn befestigt und diesen danach durchgängig geöffnet lässt, ohne jemals zu prüfen, ob der Schlauch noch fest sitzt, so beruht ein Wasserschaden, der dadurch eintritt, dass der Schlauch nach sechs Jahren vom Hahnzapfen abrutscht, auf grober Fahrlässigkeit.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist überwiegend begründet.

Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 VVG Ersatz des Leitungswasserschadens vom 17.09.2002 verlangen, nachdem sie dem bei ihr versicherten Vermieter des Beklagten den Schaden ersetzt hat.