LG Osnabrück, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2426/03
Grobe Fahrlässigkeit eines Leitungswasserschaden beim falschen Anschluss einer Waschmanschiene
OLG Oldenburg, Urteil vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 3 U 6/04
DRsp Nr. 2004/9230
Grobe Fahrlässigkeit eines Leitungswasserschaden beim falschen Anschluss einer Waschmanschiene
»Wenn ein Hausbewohner den Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne zwischengeschaltete Aquastop-Vorrichtung mit einer Schlauchschelle an einem Wasserhahn befestigt und diesen danach durchgängig geöffnet lässt, ohne jemals zu prüfen, ob der Schlauch noch fest sitzt, so beruht ein Wasserschaden, der dadurch eintritt, dass der Schlauch nach sechs Jahren vom Hahnzapfen abrutscht, auf grober Fahrlässigkeit.«
Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 VVG Ersatz des Leitungswasserschadens vom 17.09.2002 verlangen, nachdem sie dem bei ihr versicherten Vermieter des Beklagten den Schaden ersetzt hat.
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