LAG München - Urteil vom 12.05.2022
3 Sa 13/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; BetrVG § 111; Interessenausgleich v. 04.03.2021 § 5.1;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 12706
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2864/21

Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl im InteressenausgleichFehlerhaftigkeit des ausgewählten PersonenkreisesDarlegungs- und Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl

LAG München, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 13/22

DRsp Nr. 2022/9074

Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl im Interessenausgleich Fehlerhaftigkeit des ausgewählten Personenkreises Darlegungs- und Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl

Der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit einer Sozialauswahl bezieht sich auch auf die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises.

1. Die Sozialauswahl im Interessenausgleich ist grob fehlerhaft, wenn eine evidente, ins Auge springende erhebliche Abweichung von den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 KSchG vorliegt und der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt. Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab entspricht dem Willen des Gesetzgebers, da durch § 1 Absatz 5 Satz 2 KSchG den Betriebspartnern ein weiter Spielraum bei der Sozialauswahl bewusst eingeräumt wurde. 2. Die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl kann sich auch auf den im Interessenausgleich abgebildeten Personenkreis beziehen. Auch dabei ist der Prüfungsmaßstab eingeschränkt. Eine grobe Fehlerhaftigkeit kann nur angenommen werden, wenn die Betriebsparteien den auswahlrelevanten Personenkreis willkürlich bestimmt oder nach unsachlichen Kriterien eingegrenzt haben, so dass an sich vergleichbare Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl gänzlich außen vor gelassen wurden.