OLG Köln - Urteil vom 13.04.2022
11 U 7/21
Normen:
BGB a.F. § 649 S. 2; BGB § 286; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 8/19

Grund und Folgen eines gescheiterten HausbauvertragsVerzug des AuftragnehmersAuslegung einer LeistungsbeschreibungNotwendige Mehrleistungen wegen der Hanglage eines Grundstücks

OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 - Aktenzeichen 11 U 7/21

DRsp Nr. 2022/12322

Grund und Folgen eines gescheiterten Hausbauvertrags Verzug des Auftragnehmers Auslegung einer Leistungsbeschreibung Notwendige Mehrleistungen wegen der Hanglage eines Grundstücks

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.11.2020 - 18 O 8/19 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. Im Hinblick auf die Widerklage verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil und das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Widerklage und der Kostenentscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB a.F. § 649 S. 2; BGB § 286; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Grund und Folgen eines gescheiterten Hausbauvertrags.

1. 2.