OLG Celle - Urteil vom 20.11.2019
14 U 191/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; ZPO § 563;
Fundstellen:
BauR 2021, 250
ZfBR 2020, 562
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 271/12

Grundsätze für die Auslegung einer BaubeschreibungPflicht eines Bieters, auf dem Leistungsverzeichnis enthaltene Fehler im Ausschreibung- und Angebotsstadium hinzuweisen

OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 - Aktenzeichen 14 U 191/13

DRsp Nr. 2019/17315

Grundsätze für die Auslegung einer Baubeschreibung Pflicht eines Bieters, auf dem Leistungsverzeichnis enthaltene Fehler im Ausschreibung- und Angebotsstadium hinzuweisen

1. Bei der Auslegung der Baubeschreibung und der Prüfung der Frage, ob eine mangelhafte Ausschreibung vorliegt, sind in erster Linie der Wortlaut, sodann die besonderen Umstände des Einzelfalles, die Verkehrssitte und die Grundsätze von Treu und Glauben heranzuziehen. Die Auslegung hat dabei gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter oder Auftragnehmer zu erfolgen. 2. Eine Pflicht des Bieters im Ausschreibungs- und Angebotsstadium, auf im Leistungsverzeichnis enthaltene Fehler hinzuweisen, besteht grundsätzlich nicht. Allerdings folgt aus dem Grundsatz des Gebots zu korrektem Verhalten bei Vertragsverhandlungen dann eine Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers, wenn die Verdingungsunterlagen offensichtlich falsch sind (OLG Celle, Urteil vom 31. Januar 2017 - 14 U 200/15 -, juris).