BGH - Urteil vom 03.07.2013
VIII ZR 354/12
Normen:
ZPO § 558 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 197, 366
MDR 2013, 1024
MietRB 2013, 285
NJW 2013, 2963
NZM 2013, 610
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 149/11
LG Aachen, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 306/11

Grundsätze zur Ermittlung der ortsüblichen Miete durch Anordnung eines Sachverständigengutachtens

BGH, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 354/12

DRsp Nr. 2013/18209

Grundsätze zur Ermittlung der ortsüblichen Miete durch Anordnung eines Sachverständigengutachtens

Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Sachverständigengutachten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11. Oktober 2012 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich einer Erhöhung der Nettomiete auf 386,31 € monatlich zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 15. Juni 2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 558 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beklagte ist seit dem Jahr 2007 Mieterin eines Reihenhauses der Klägerin in Geilenkirchen-Neutevern. Bei diesem Ortsteil von Geilenkirchen handelt es sich um eine im Jahr 1953 errichtete ehemalige Soldatensiedlung, die zum unmittelbar benachbarten heutigen NATO-AWACS-Flughafen gehörte und sich nunmehr insgesamt im Eigentum der Klägerin befindet. Die Nettomiete für das 87,6 qm große Haus betrug zuletzt 4,24 € je qm.