BayObLG - Beschluss vom 06.05.1993
RE-Miet 1/93
Normen:
AGBG § 9 § 11 Nr. 3 ; BGB § 387 § 537 § 538 § 551 § 552a ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 44
DRsp I(133)493a
DWW 1993, 194
MDR 1993, 639
NJW-RR 1993, 1097
WuM 1993, 335
ZMR 1993 371
ZMR 1993, 371

Gültigkeit einer Formularklausel im Mietvertrag

BayObLG, Beschluss vom 06.05.1993 - Aktenzeichen RE-Miet 1/93

DRsp Nr. 1993/3618

Gültigkeit einer Formularklausel im Mietvertrag

»Wird in einem Mietvertrag über Wohnraum eine Formularklausel verwendet, wonach der nach Monaten festgesetzte Mietzins spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats im voraus zu zahlen ist, so ist diese Klausel nicht deshalb unwirksam, weil in einer weiteren Formularklausel des Vertrages die Aufrechnung mit anderen Forderungen als solchen nach § 538 BGB als ausgeschlossen gilt, soweit die Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.«

Normenkette:

AGBG § 9 § 11 Nr. 3 ; BGB § 387 § 537 § 538 § 551 § 552a ;

Gründe:

Der Bekl. mietete im Jahr 1987 in einem Anwesen von der Eigentümerin mit 2 getrennten Formularmietverträgen eine Wohnung und Gewerberäume. Der Wohnraummietvertrag enthält u.a. folgende Klauseln:

"Der Mietpreis ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats an der Vermieter ... kostenfrei im voraus zu zahlen. ... Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. ...

Der Mieter kann mit einer Forderung nach § 538 BGB aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung des Zurückbehaltungsrecht ausüben. Eine Aufrechnung oder das Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts ist aber nur dann zulässig, wenn der Mieter seine Absicht einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses schriftlich anzeigt.