Der Bekl. mietete im Jahr 1987 in einem Anwesen von der Eigentümerin mit 2 getrennten Formularmietverträgen eine Wohnung und Gewerberäume. Der Wohnraummietvertrag enthält u.a. folgende Klauseln:
"Der Mietpreis ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats an der Vermieter ... kostenfrei im voraus zu zahlen. ... Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. ...
Der Mieter kann mit einer Forderung nach § 538 BGB aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung des Zurückbehaltungsrecht ausüben. Eine Aufrechnung oder das Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts ist aber nur dann zulässig, wenn der Mieter seine Absicht einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses schriftlich anzeigt.
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