BGH - Urteil vom 28.01.1987
IVa ZR 173/85
Normen:
AGBG § 1, § 11 Nr. 15, § 9 ;
Fundstellen:
BB 1987, 781
BGHR AGBG § 1 Auftragsbestätigung 1
BGHR AGBG § 11 Nr. 15 Aushandelnsbestätigung 1
BGHR AGBG § 13 Abs. 1 Verwendung 1
BGHR AGBG § 9 Aufwendungsersatz 1
BGHZ 99, 374
BauR 1987, 308
DB 1987, 1295
DRsp I(120)159b-c
DRsp I(138)518d-e
DRsp-ROM Nr. 1992/3316
JR 1988, 109
JZ 1987, 726
MDR 1987, 563
NJW 1987, 1634
WM 1987, 471
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Gültigkeit einer vorformulierten Aushandelnsbestätigung; Vorformulierte Auftragsbestätigungen als AGB; Formularmäßige Vereinbarung eines Aufwendungserstattungsanspruchs des Maklers

BGH, Urteil vom 28.01.1987 - Aktenzeichen IVa ZR 173/85

DRsp Nr. 1992/3313

Gültigkeit einer vorformulierten Aushandelnsbestätigung; Vorformulierte Auftragsbestätigungen als AGB; Formularmäßige Vereinbarung eines Aufwendungserstattungsanspruchs des Maklers

»a) § 11 Nr. 15 AGBG erfaßt nicht nur die Beweislastumkehr, sondern auch jeden Versuch, die Beweisposition des Kunden zu verschlechtern. b) Eine vorformulierte Aushandelnsbestätigung fällt unter das Verbot des § 11 Nr. 15b AGBG. c) Die Definition der allgemeinen Geschäftsbedingung bezieht auch vorformulierte Auftragsbestätigungen ein. d) In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann ein Aufwendungserstattungsanspruch des Maklers vereinbart werden. Dessen Höhe kann als mäßiger Höchstbetrag, nicht jedoch als Prozentanteil des Preises oder Gegenstandes pauschaliert werden.«

Normenkette:

AGBG § 1, § 11 Nr. 15, § 9 ;

Tatbestand:

Unter der Firma der Beklagten vermittelt deren Inhaber Immobilien. Die Klägerin ist eine als Verein eingetragene Verbraucherzentrale. Sie nimmt die Beklagte gemäß § 13 AGB-Gesetz auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln beim Abschluß von Maklerverträgen in Anspruch.

Die Beklagte verwendet im Rahmen ihres Geschäftes formularmäßige Bestätigungen. Sie läßt von ihren Kunden, die einen Makleralleinauftrag erteilt haben, einen Text von 10 Zeilen unterschreiben, der folgenden Satz enthält: