Unter der Firma der Beklagten vermittelt deren Inhaber Immobilien. Die Klägerin ist eine als Verein eingetragene Verbraucherzentrale. Sie nimmt die Beklagte gemäß § 13 AGB-Gesetz auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln beim Abschluß von Maklerverträgen in Anspruch.
Die Beklagte verwendet im Rahmen ihres Geschäftes formularmäßige Bestätigungen. Sie läßt von ihren Kunden, die einen Makleralleinauftrag erteilt haben, einen Text von 10 Zeilen unterschreiben, der folgenden Satz enthält:
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