LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.04.2013
6 Sa 2000/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; MTV DTAG § 11 Abs. 1; MTV DTTS § 11 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4067/12

Günstigkeitsvergleich zu Arbeitszeit und Entgelt aufgrund arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifverträge; Feststellungsantrag zur eingeschränkten Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge für die Zeit ab Geltendmachung tariflicher Ansprüche

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 2000/12

DRsp Nr. 2013/16066

Günstigkeitsvergleich zu Arbeitszeit und Entgelt aufgrund arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifverträge; Feststellungsantrag zur eingeschränkten Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge für die Zeit ab Geltendmachung tariflicher Ansprüche

Es ist für den Arbeitnehmer günstiger i. S. d. § 4 Abs. 3 TVG, eine kürzere Wochenarbeitszeit zu einem höheren Stundensatz als nach dem Tarifvertrag zu leisten, auch wenn sein Monatseinkommen dadurch insgesamt geringer ausfällt.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Berlin vom 27.08.2012 - 18 Ca 4067/12 - teilweise geändert.

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen T. AG mit Stand 24.06.2007 kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung, soweit sie günstiger sind als die tarifvertraglichen Regelungen der Beklagten.

3. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 34 Stunden.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 582,11 € brutto (fünfhundertzweiundachtzig 11/100) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.677,37 € seit dem 01.01. bis 16.05.2012 und auf 582,11 € seit dem 17.05.2012 zu zahlen.

5. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.