h) Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung

Autor: Emmert

89

§ 563b Abs. 1 BGB regelt allein die Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis, die vor dem Tod des verstorbenen Mieters entstanden sind. Nur für diese ordnet die Vorschrift eine gesamtschuldnerische Haftung der nach §§ 563, 563a BGB eintrittsberechtigten Personen einerseits und der Erben des Mieters andererseits an. Vor dem Tod des Mieters entstandene Verbindlichkeiten gegenüber Dritten werden davon ebenso wenig umfasst wie nach dem Tod des Mieters entstandene Verbindlichkeiten, für die die eintritts- bzw. fortsetzungsberechtigten Personen als Gesamtschuldner i.S.d. § 421 BGB allein haften.35)

90

Im Innenverhältnis haftet der Erbe den eintretenden bzw. das Mietverhältnis fortsetzenden Personen gegenüber abweichend von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gem. § 563b Abs. 1 BGB allein. Soweit also eine dieser Personen die Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter ausgleicht, kann sie vom Erben vollen Ersatz verlangen.36)

Vor allem soweit überlebende Mitmieter das Mietverhältnis fortsetzen, erscheint die alleinige Haftung des Erben nicht immer als angemessen.37) §  Abs.  Satz 2 sieht daher die Möglichkeit einer abweichenden Regelung z.B. dahingehend vor, dass der verstorbene Mieter zu Lebzeiten entsprechende Vereinbarungen mit den eintritts- oder fortsetzungsberechtigten Personen oder dem Erben getroffen hat.