Härtefallwiderspruch

Autor: Emmert

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Der durch Art. 14 des 4. Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - VI. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG VI)1)

vom 23.10.2024 mit Wirkung zum 01.01.2025 neu gefasste § 574b Abs. 1 Satz 1 BGB sieht für den Härtefallwiderspruch nach § 574 BGB anstelle der bisherigen Schriftform nur noch die einfachere Textform i.S.v. § 126b BGB vor. Der Widerspruch kann nunmehr auch mittels E-Mail, WhatsApp, SMS o.Ä. erklärt werden.

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Achtung:

Die Änderung des Formerfordernisses ist bei der Belehrung über das Widerrufsrecht unbedingt zu beachten. Enthält diese weiterhin den Hinweis, dass der Widerspruch schriftlich zu erklären ist, ist sie nicht ordnungsgemäß mit der Folge, dass kein i.S.v. § 574b Abs. 2 Satz 2 BGB rechtzeitiger Hinweis erfolgt ist und der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären kann.


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BGBl I 2024, Nr. 323.