ArbG Wuppertal, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 450/19
Haftung des Arbeitgebers für schuldhaft zu spät gezahlten MutterschutzlohnZahlung von Mutterschutzlohn für die Dauer des BeschäftigungsverbotesFahrlässiges Verhalten bei Vertrauen auf offensichtlich erfolglose AnfechtungserklärungNotwendige Kosten des Steuerberaters als Schadensersatz
LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 716/19
DRsp Nr. 2020/14848
Haftung des Arbeitgebers für schuldhaft zu spät gezahlten MutterschutzlohnZahlung von Mutterschutzlohn für die Dauer des BeschäftigungsverbotesFahrlässiges Verhalten bei Vertrauen auf offensichtlich erfolglose AnfechtungserklärungNotwendige Kosten des Steuerberaters als Schadensersatz
1. Zahlt der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin schuldhaft den ihr zustehenden Mutterschutzlohn nicht fristgerecht, haftet er aus dem Gesichtspunkt des Verzuges für der Arbeitnehmerin entgangenes Elterngeld, wenn aufgrund der verspäteten Zahlung der Mutterschutzlohn lohnsteuerrechtlich als sog. "sonstiger Bezug" eingeordnet wird und deshalb für die Berechnung des Elterngeldes gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht berücksichtigt wird.2. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn entsteht mit dem Eintritt des Beschäftigungsverbotes und dauert so lange, wie das Beschäftigungsverbot tatbestandsmäßig vorliegt und der ausgleichsbedürftige Verdienstausfall eintritt. Der Mutterschutzlohn wird in gleicher Weise abgerechnet und ausgezahlt wie das Entgelt, das ohne das Beschäftigungsverbot zu zahlen wäre, so dass sich weder der Abrechnungszeitraum noch der Fälligkeitszeitpunkt ändert.
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