KG - Urteil vom 15.09.2005
8 U 6/05
Normen:
HGB § 160 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 105
NZM 2006, 19
ZMR 2005, 952
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 535/04

Haftung des aus einer OHG ausscheidenden Gesellschafters für Verbindlichkeiten aus einem bestehenden Mietvertrag

KG, Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 8 U 6/05

DRsp Nr. 2005/17768

Haftung des aus einer OHG ausscheidenden Gesellschafters für Verbindlichkeiten aus einem bestehenden Mietvertrag

»Scheidet ein Gesellschafter während eines bestehenden Mietvertrages aus einer offenen Handelsgesellschaft aus, haftet er nach Maßgabe des § 160 Abs. 1 HGB für die späteren Mietzinsforderungen. Darauf, dass diese erst später fällig werden, kommt es nicht an.«

Normenkette:

HGB § 160 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufungen der Beklagten richten sich gegen das am 13.12.2004 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Der Beklagte zu 2. schied auf Grund Vereinbarung vom 27.12.2002 zum 31.12.2002 aus der mietenden An Annnnnn , Mnnnn und Gnnn Znnn & Pnn OHG aus.

Die Beklagte zu 1. wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Einwendungen gegen die Betriebskostennachforderung für 2002 in Höhe von 1.356,30 EUR.

Sie trägt vor: