OLG Köln - Urteil vom 22.05.2015
19 U 170/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 384/12

Haftung des Bewerbers eines Geschäftsmodells wegen der Garantie von Umsätzen auf einer Werbeveranstaltung

OLG Köln, Urteil vom 22.05.2015 - Aktenzeichen 19 U 170/14

DRsp Nr. 2020/13482

Haftung des Bewerbers eines Geschäftsmodells wegen der Garantie von Umsätzen auf einer Werbeveranstaltung

Wird bei Vorstellung eines Geschäftsmodells, die gegenüber zahlreichen Kunden erfolgt und ersichtlich der Werbung neuer Vertragspartner dient, in Aussicht gestellt, dass sämtliche bisherigen Vertragspartner bereits nach kurzer Zeit Umsätze mindestens in einer bestimmten Höhe erzielt hätten, so handelt es sich ersichtlich nicht um ein Garantieversprechen, sondern eine werbliche Anpreisung ohne Bindungswirkung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.10.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 384/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2012 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.

II.