BGH - Urteil vom 19.11.2013
II ZR 149/12
Normen:
HGB § 128; HGB § 129;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 13215/09
OLG München, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2168/11

Haftung des Gesellschafters einer Alt-GbR der Gläubigerbank für die Darlehensverbindlichkeiten der Alt-GbR

BGH, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen II ZR 149/12

DRsp Nr. 2014/4257

Haftung des Gesellschafters einer Alt-GbR der Gläubigerbank für die Darlehensverbindlichkeiten der Alt-GbR

Das Trennungsprinzip zwischen einer Gesellschaft als selbständigem Rechtsträger und ihren Gesellschaftern im Gesellschaftsrecht gilt nicht ausnahmslos. Die Durchbrechung des Trennungsprinzips kann dadurch geschehen, dass rechtserhebliche Umstände auf Seiten der Gesellschafter der Gesellschaft zugerechnet werden. Sie ist bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für deren Verbindlichkeiten ihre Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern analog § 128 HGB persönlich haften, auch in der Weise denkbar, dass bei Vorliegen besonderer Umstände ein Dritter dem gegen ihn erhobenen Anspruch der Gesellschaft seinen gegen alle Gesellschafter gerichteten Schadensersatzanspruch im Wege der Einwendung entgegenhalten kann.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 128; HGB § 129;

Tatbestand