BGH - Urteil vom 01.03.2011
II ZR 16/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; HGB § 161;
Fundstellen:
DB 2011, 986
WM 2011, 792
ZIP 2011, 957
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 29/09
LG Lüneburg, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 425/07

Haftung des Gründungsgesellschafters für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten i.R.d. Erlangung der Kommanditistenstellung und Beitrittsverhandlungen; Haftung des Gründungsgesellschafters für das Fehlverhalten von zum Abschluss des Beitrittsvertrages bevollmächtigten Personen; Auslegung des Abschlusses des Aufnahmevertrags namens der Publikumskommanditgesellschaft durch den Komplementär als ein Handeln sowohl im Namen der Kommanditgesellschaft als auch im Namen der Altgesellschafter

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen II ZR 16/10

DRsp Nr. 2011/6738

Haftung des Gründungsgesellschafters für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten i.R.d. Erlangung der Kommanditistenstellung und Beitrittsverhandlungen; Haftung des Gründungsgesellschafters für das Fehlverhalten von zum Abschluss des Beitrittsvertrages bevollmächtigten Personen; Auslegung des Abschlusses des Aufnahmevertrags "namens der Publikumskommanditgesellschaft" durch den Komplementär als ein Handeln sowohl im Namen der Kommanditgesellschaft als auch im Namen der Altgesellschafter

Wird die Beitrittserklärung eines Kommanditisten zu einer Publikumskommanditgesellschaft von der persönlich haftenden Gesellschafterin zwar im Namen der Gesellschaft angenommen, ist die persönlich haftende Gesellschafterin in dem im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag aber nur bevollmächtigt worden, Aufnahmeverträge im Namen der Mitgesellschafter abzuschließen, spricht das für eine Auslegung der Annahmeerklärung dahin, dass sie im Namen der Mitgesellschafter abgegeben wird.

Auf die Revisionen der Kläger zu 1, 3, 4, 13, 25, 27, 30, 37, 39, 46, 51, 53, 55, 61, 68, 70, 73, 79, 82, 83, 88, 92, 94, 95, 96, 104, 108, 111, 115, 118, 122, 123, 130, 137, 138 und 155 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom