Der auf den 6. Dezember 2016 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Unterschlagung eines an die Beklagte vermieteten und von dieser weiter vermieteten Gabelstaplers ... in Anspruch.
Die Klägerin und die Beklagte, die bis zum 1. Oktober 2014 unter dem Namen T. AG firmierte, stehen seit Jahren in Geschäftsbeziehung. Die Beklagte mietete bei der Klägerin regelmäßig zum Zwecke der Weitervermietung Baumaschinen, wobei diese Geräte von der Klägerin zu den Baustellen der Beklagten bzw. ihrer Kunden transportiert werden. Grundlage der Mietverträge sind neben den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) auch die Allgemeinen Mietbedingungen für Arbeitsbühnen und Flurfördererzeuge (AGB-BSK Bühne + Stapler 2008) sowie die Allgemeinen Rahmen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anl. K1, Anlagenhefter I = A I, I-3).
1. 2.
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