OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.10.2016
I - 24 U 74/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 540 Abs. 2;
Fundstellen:
ZMR 2017, 559
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 12/15

Haftung des Mieters bei Unterschlagung der Mietsache durch den Untermieter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2016 - Aktenzeichen I - 24 U 74/16

DRsp Nr. 2017/11389

Haftung des Mieters bei Unterschlagung der Mietsache durch den Untermieter

Der Mieter haftet dem Vermieter nach § 540 Abs. 2 BGB ohne Exkulpationsmöglichkeit, wenn der Untermieter die Mietsache unterschlägt.

Tenor

Der auf den 6. Dezember 2016 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 540 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Unterschlagung eines an die Beklagte vermieteten und von dieser weiter vermieteten Gabelstaplers ... in Anspruch.

Die Klägerin und die Beklagte, die bis zum 1. Oktober 2014 unter dem Namen T. AG firmierte, stehen seit Jahren in Geschäftsbeziehung. Die Beklagte mietete bei der Klägerin regelmäßig zum Zwecke der Weitervermietung Baumaschinen, wobei diese Geräte von der Klägerin zu den Baustellen der Beklagten bzw. ihrer Kunden transportiert werden. Grundlage der Mietverträge sind neben den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) auch die Allgemeinen Mietbedingungen für Arbeitsbühnen und Flurfördererzeuge (AGB-BSK Bühne + Stapler 2008) sowie die Allgemeinen Rahmen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anl. K1, Anlagenhefter I = A I, I-3).

1. 2.