OLG Brandenburg - Urteil vom 13.11.2018
3 U 102/17
Normen:
BGB § 535; BGB § 326 Abs. 2; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 40/16

Haftung des Mieters einer zur Unterbringung von Asylbewerbern dienenden Unterkunft wegen verspäteter Beibringung von Genehmigungen und Erlaubnissen

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 3 U 102/17

DRsp Nr. 2019/842

Haftung des Mieters einer zur Unterbringung von Asylbewerbern dienenden Unterkunft wegen verspäteter Beibringung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Haben die Parteien eines Mietvertrages über zur Unterbringung von Asylbewerber dienende Unterkunft vereinbart, dass es Sache des Mieters bzw. Nutzers ist, sämtliche Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen, so ist er zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, wenn die Unterkunft mangels beigebrachter Genehmigungen und Erlaubnisse nicht rechtzeitig für die Ankunft von Flüchtlingsströmen im bestimmten Zeitpunkt hergerichtet ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30.06.2017, Az. 13 O 40/16, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Der Berufungsstreitwert beträgt 12.150,- €.

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 326 Abs. 2; BGB § 254;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Mietzinszahlung für ein an sie zur Unterbringung von Asylbewerbern vermietetes Gewerbeobjekt und insbesondere darüber, welche Partei die für die entsprechende Herrichtung sowie Nutzung des Gebäudes erforderlichen Genehmigungen und Umbauten einzuholen hatte.