Haftung des Mieters für unvorhersehbare Verschlechterung der Mietsache
SchlHOLG, Urteil vom 01.11.1995 - Aktenzeichen 4 U 3/95
DRsp Nr. 1996/29281
Haftung des Mieters für unvorhersehbare Verschlechterung der Mietsache
Die kurze Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache greift nicht ein bei Schadensersatzansprüchen, die erst nach der Rückgabe der Mietsache entstanden sind und bei Mietvertragsende noch nicht vorhersehbar waren.