BGH - Urteil vom 04.06.1996
IX ZR 51/95
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2218
BGHR BGB § 675 Anwaltspflichten 27
BGHR BGB § 675 Anwaltspflichten 28
BRAK-Mitt 1996, 267
DB 1996, 1866
NJW 1996, 2648
VersR 1996, 1499
WM 1996, 1824
WuM 1996, 555
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Haftung des Rechtsanwalts bei Fehlern bei der Beendigung eines Vertrages; Rechtsfolgen falscher Wortwahl

BGH, Urteil vom 04.06.1996 - Aktenzeichen IX ZR 51/95

DRsp Nr. 1996/23522

Haftung des Rechtsanwalts bei Fehlern bei der Beendigung eines Vertrages; Rechtsfolgen falscher Wortwahl

»a) Soll der Rechtsanwalt einen von seinem Mandanten geschlossenen Vertrag beenden, so verletzt er die anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er durch Verwendung eines unzutreffenden Fachausdrucks (konkret: "Rücktritt " statt "Kündigung ") das Risiko eines Mißverständnisses hervorruft. b) Verlangt ein Kläger allein unter Berufung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhöhte Zinsen, so ist ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten die gegenüber verpflichtet, das Gericht auf Bedenken hinzuweisen, die sich aus § 11 Nr. 5 AGBG gegen den Zinssatz ergeben.«

Normenkette:

BGB § 675 ;

Tatbestand: