OLG Köln - Urteil vom 17.11.1995
19 U 37/95
Normen:
BGB § 535 § 823 § 254 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 655
NJWE-MietR 1996, 150
OLGReport-Köln 1996, 16
VersR 1996, 246
WuM 1996, 226

Haftung des streupflichtigen Anliegers bei Glatteisunfall

OLG Köln, Urteil vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 19 U 37/95

DRsp Nr. 1996/11913

Haftung des streupflichtigen Anliegers bei Glatteisunfall

»1. Behauptet der streupflichtige Anlieger, er habe die Streupflicht auf seine Mieter übertragen, so muß er substantiiert darlegen und notfalls beweisen, wie er dies geregelt und daß er die Erfüllung dieser Verpflichtung auch überwacht hat.2. Die Regelung in einer Stadtordnung, wonach der Anlieger bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege innerhalb bestimmter Zeiten von Schnee und Eis freizuhalten hat, ist ein Schutzgesetz i.S. des § 823 II BGB.Kommt ein Fußgänger auf dem nicht geräumten Gehweg zu Fall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Verstoß gegen das Schutzgesetz schadensursächlich war (in Anlehnung an BGH NJW 1984, 432 f.).3. Herrschte überall Schnee- und Eisglätte, so rechtfertigt die Aussage des gestürzten Fußgängers, er sei änormal" gegangen, ohne nähere Feststellungen nicht den Vorwurf, ihn treffe ein hälftiges Mitverschulden.«

Normenkette:

BGB § 535 § 823 § 254 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.