OLG Koblenz - Urteil vom 01.10.2014
5 U 530/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 311b; BGB § 323; BGB § 325; BGB § 433; BGB § 434; BGB § 437; BGB § 439; BGB § 440;
Fundstellen:
BauR 2015, 1547
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1/11

Haftung des Verkäufers einer Eigentumswohnung wegen fehlender Nutzbarkeit einer in einem Internetexposè als Dachgarten beschriebenen Fläche

OLG Koblenz, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 5 U 530/14

DRsp Nr. 2015/9764

Haftung des Verkäufers einer Eigentumswohnung wegen fehlender Nutzbarkeit einer in einem Internetexposè als "Dachgarten" beschriebenen Fläche

1. Aus der Beschreibung einer Eigentumswohnung in einer Internetofferte kann sich eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben, die bei fehlender Erwähnung im notariellen Kaufvertrag durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch wirksam wird.2. Maßgeblich ist der objektivierte Empfängerhorizont. Danach ist unter einer Dachterrasse etwas anderes zu verstehen als unter einem Dachgarten. Bei einem Dachgarten handelt es sich um eine für den dauerhaften Aufenthalt von Personen nicht bestimmte bloße gärtnerische Kulisse einer Dachterrasse.3. Fristsetzungen, die sich auf die Forderung nach Haftungseingeständnissen beschränken, sind unzureichend. Der Käufer einer Eigentumswohnung mit Schallschutzmängeln muss deren Beseitigung durch Nacherfüllung anmahnen. Fehlt es daran, scheidet eine Kaufpreisminderung aus.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage in Änderung des Urteils der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3.04.2014 und unter Zurückweisung der Berufung der Kläger abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Klägern zur Last.