BGH - Urteil vom 22.10.2008
XII ZR 148/06
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 § 280 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 220
DAR 2009, 144
MDR 2009, 74
MietRB 2009, 66
NJW 2009, 142
NZM 2009, 29
zfs 2009, 446
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 03.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 276/06
LG Dresden, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3174/05

Haftung des Vermieters einer in Brand geratenen Scheune für Schäden an untergestellten Pkw

BGH, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen XII ZR 148/06

DRsp Nr. 2008/20770

Haftung des Vermieters einer in Brand geratenen Scheune für Schäden an untergestellten Pkw

»Zur Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der mietvertraglichen Fürsorgepflicht durch den Vermieter.«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 § 280 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vermietung von Fahrzeugstellplätzen.

Der Beklagte zu 1 vermietete dem Kläger Teilbereiche einer Scheune zum Unterstellen von Fahrzeugen. Der Kläger stellte in der Scheune sechs eigene und sechs Fahrzeuge (Oldtimer) anderer Eigentümer ab. Der Beklagte zu 1 richtete selbst in der Scheune eine Arbeitsbühne ein. Am 27. März 2003 reparierte er dort sein Fahrzeug vom Typ Seat Terra an einer Bremstrommel. Während der Reparatur geriet das Fahrzeug in Brand. Das Feuer griff auf die Scheune über und zerstörte die Scheune und auch die untergestellten Fahrzeuge.