OLG Köln - Urteil vom 02.04.1993
3 U 219/92
Normen:
BGB § 535 § 539 (a.F.) § 320 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 238
OLGReport-Köln 1993, 238
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 14.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 123/92

Haftung des Vermieters für bei Abschluss des Mietvertrages unerwähnte Mängel

OLG Köln, Urteil vom 02.04.1993 - Aktenzeichen 3 U 219/92

DRsp Nr. 2006/7014

Haftung des Vermieters für bei Abschluss des Mietvertrages unerwähnte Mängel

»1. Sind in einem schriftlichen Mietvertrag angebliche Mängel unerwähnt geblieben, die nach der Behauptung des Mieters vor und nach Vertragsschluss und Besitzüberlassung vorhanden waren, dann muß der Mieter substantiiert darlegen, warum der Vertrag keinen Vorbehalt enthält; es genügt nicht, daß der Mieter behauptet, vor und nach Vertragsschluss sei vom Vermieter Mängelbeseitigung versprochen worden. Das gilt jedenfalls für Verträge, die der Schriftform unterliegen.2. § 320 BGB steht dem Mieter nicht mehr zur Seite, wenn feststeht, daß der die Mietsache nicht weiter nutzen will.«

Normenkette:

BGB § 535 § 539 (a.F.) § 320 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten, die sich nur gegen die Verurteilung zur Zahlung des vollen Mietzinses und die zuerkannte Verzugszinshöhe wendet, hat mit Ausnahme der Höhe des Zinsbegehrens in der Sache keinen Erfolg.