OLG Celle - Urteil vom 29.11.1995
2 U 210/94
Normen:
BGB § 538 Abs. 1 1. Alt. ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 1996, 26
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 10.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 458/93

Haftung des Vermieters für Brandschäden des Mieters

OLG Celle, Urteil vom 29.11.1995 - Aktenzeichen 2 U 210/94

DRsp Nr. 2001/12242

Haftung des Vermieters für Brandschäden des Mieters

Eine Mietsache ist auch dann mangelhaft i.S. von § 537 BGB, wenn bei Vertragsschluß eine schadhafte elektrische Installation in den Räumen des Vermieters vorhanden ist, die sich aufgrund ihrer räumlichen Nähe auf die vermietete Sache auswirken kann. Dabei trägt der Vermieter die Beweislast bei Unaufklärbarkeit der Ursache eines aufgrund von Mängeln der elektrischen Installation ausgebrochen Brandes.

Normenkette:

BGB § 538 Abs. 1 1. Alt. ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.