Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
A.
Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 30. Juni 2008, an dem er festhält. Hierin hat der Senat folgendes ausgeführt:
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder aus dem Mietvertrag der Parteien noch aus § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens (§§ 249, 253 Abs. 2 BGB) aus dem angeblichen Unfallereignis vom 24. Februar 2006 zu.
1.
Das Vorbringen der Klägerin zu mietvertraglichen Schadensersatzansprüchen ist nicht schlüssig. Weder ist eine Verletzung der sich aus § 536 a Abs. 1 BGB ergebenden Pflicht zur Instandsetzung des Mietobjekts substantiiert dargelegt, noch hat die Beklagte ihre aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB folgende Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt, indem sie die öffnung zwischen den Bodenplatten nicht verschloss.
a.
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