AG Köln vom 30.07.1986
203 C 550/85
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1987, 383

Haftung des Vermieters für Wasserschäden im Keller aufgrund eines fehlenden Rückstauventils

AG Köln, vom 30.07.1986 - Aktenzeichen 203 C 550/85

DRsp Nr. 2009/7335

Haftung des Vermieters für Wasserschäden im Keller aufgrund eines fehlenden Rückstauventils

Dringt Regenwasser in den Keller eines Hauses und werden in vermieteten Kellerräumen gelagerte Gegenstände eines Mieters beschädigt, so haftet der Vermieter nicht auf Schadensersatz, wenn der Einbau eines Rückstauventils nach den Bauvorschriften nicht vorgeschrieben war und auch sonst kein besonderer Anlass zum Einbau einer Sicherung bestand.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1987, 383