Haftung des Vermieters für Wasserschäden im Keller aufgrund eines fehlenden Rückstauventils
AG Köln, vom 30.07.1986 - Aktenzeichen 203 C 550/85
DRsp Nr. 2009/7335
Haftung des Vermieters für Wasserschäden im Keller aufgrund eines fehlenden Rückstauventils
Dringt Regenwasser in den Keller eines Hauses und werden in vermieteten Kellerräumen gelagerte Gegenstände eines Mieters beschädigt, so haftet der Vermieter nicht auf Schadensersatz, wenn der Einbau eines Rückstauventils nach den Bauvorschriften nicht vorgeschrieben war und auch sonst kein besonderer Anlass zum Einbau einer Sicherung bestand.