OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.09.1987
14 U 30/86
Normen:
BGB § 547 Abs. 1, Abs. 2 §§ 558 683 684 812 ff. 951 ;
Vorinstanzen:
LG ... - Urteil vom 28.01.1986 - 3 O 344/84,

Haftung des Vermieters: Verrichtungsgehilfe

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.1987 - Aktenzeichen 14 U 30/86

DRsp Nr. 2003/6849

Haftung des Vermieters: Verrichtungsgehilfe

1. Der Vermieter haftet dem Mieter nach § 278 BGB für alle Personen, die er zur Erfüllung einer ihm gegenüber bestehenden Pflicht einsetzt. Das ist für Personen anzunehmen, die der Vermieter zu Verrichtungen bei, in oder an der Mietsache bestellt.2. Zur Abwägung der beiderseitigen Beiträge zu einem Schadensfall.3. Der Mieter haftet aus mitwirkendem Verschulden, wenn er erkennen kann, daß durch Handlungen des Verrichtungsgehilfen des Vermieters ein beträchtlicher Schaden entstehen kann, er aber nichts unternimmt, obwohl er die Möglichkeit dazu hat, den Schaden abzuwenden oder zu vermindern.

Normenkette:

BGB § 547 Abs. 1, Abs. 2 §§ 558 683 684 812 ff. 951 ;

Tatbestand:

(gekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Mietzins aus einem Mietvertrag über Gewerberäume in Höhe von DM 19.200,63. Die Forderung ist rechnerisch unstreitig. Die Beklagte hat gegen die Klageforderung die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt, wegen deren Berechnung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.10.1984 (I 39-53) nebst Anlagen verwiesen wird. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: