OLG Bremen - Urteil vom 23.09.2004
2 U 20/04
Normen:
BGB § 538 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2005, 126
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 09.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2328/02

Haftung des Vermieters wegen lediglich eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit einer Gaststätte durch den Mieter aufgrund einer wohnungseigentumsrechtlichen Teilungserklärung

OLG Bremen, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 2 U 20/04

DRsp Nr. 2005/2753

Haftung des Vermieters wegen lediglich eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit einer Gaststätte durch den Mieter aufgrund einer wohnungseigentumsrechtlichen Teilungserklärung

»1. Ist in einer wohnungseigentumsrechtlichen Teilungserklärung die Nutzung eines Teiles der Anlage mit "Café" umschrieben, so brauchen die Wohnungseigentümer nur mit einem früh schließenden Betrieb zu rechnen, nicht dagegen mit einer Gaststätte, die "Bistro"-Charakter aufweist. 2. Der Vermieter von Räumlichkeiten, die nach der mietvertraglichen Sollvereinbarung als Bistro mit öffnungszeiten und Speiseangeboten bis Mitternacht und später genutzt werden sollen, haftet wegen anfänglichen Mangels der Mietsache, wenn der Mieter die Gaststätte wegen der in Nummer 1 bezeichneten Einschränkung nicht wie beabsichtigt betreiben kann.«

Normenkette:

BGB § 538 Abs. 1 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.