BGH - Urteil vom 20.11.2002
VIII ZR 65/02
Normen:
BGB § 276 (a.F.) ;
Fundstellen:
BB 2003, 496
BGHReport 2003, 368
DB 2003, 990
MDR 2003, 376
NJW-RR 2003, 416
WM 2003, 1724
ZGS 2003, 85
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Haftung einer Vertragspartei für den Widerspruch gegen die berechtigte Kündigung des Vertrages

BGH, Urteil vom 20.11.2002 - Aktenzeichen VIII ZR 65/02

DRsp Nr. 2003/1298

Haftung einer Vertragspartei für den Widerspruch gegen die berechtigte Kündigung des Vertrages

»Der Widerspruch einer Vertragspartei gegen die berechtigte Kündigung des Vertrages durch die andere Vertragspartei ist als solcher keine positive Vertragsverletzung.«

Normenkette:

BGB § 276 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger war von Juni 1969 bis Ende 1999 Tankstellenverwalter der Beklagten. Im Jahr 1984 übernahm er eine Tankstelle, die die Beklagte auf einem gemieteten Grundstück in O. betrieb. Durch dreiseitigen Vertrag vom 9. August/26. September 1984 trat der Kläger anstelle der Beklagten in deren Mietvertrag mit dem Grundstückseigentümer ein. Durch einen Kaufvertrag gleichen Datums erwarb der Kläger von der Beklagten das dieser gehörende Tankstellengebäude sowie alle Betriebseinrichtungen einschließlich der "Oberflächenbefestigung"; ausgenommen waren bestimmte "Verkaufs- und Werbeeinrichtungen", die im Eigentum der Beklagten verblieben, darunter insbesondere die Kraftstofftanks und Zapfsäulen. Ferner schlossen die Parteien einen formularmäßigen "Tankstellenvertrag", wonach der Kläger auf der Tankstelle die Lagerung und als Handelsvertreter der Beklagten in deren Namen und für deren Rechnung den Verkauf ihrer Markenkraftstoffe und -motorenöle übernahm.