BGH - Urteil vom 31.07.2012
X ZR 154/11
Normen:
BGB § 164 Abs. 2; BGB § 651c Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 1216
NJW 2012, 3368
VersR 2013, 117
WM 2013, 1142
ZIP 2012, 2159
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 90 C 2854/10
LG Düsseldorf, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 46/11

Haftung eines Dritten bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft aufgrund des von ihm erzeugten Rechtsscheins der Mitinhaberschaft des Unternehmens für die Erfüllung des darauf beruhenden Vertrags

BGH, Urteil vom 31.07.2012 - Aktenzeichen X ZR 154/11

DRsp Nr. 2012/18418

Haftung eines Dritten bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft aufgrund des von ihm erzeugten Rechtsscheins der Mitinhaberschaft des Unternehmens für die Erfüllung des darauf beruhenden Vertrags

Bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft kann ein Dritter aufgrund des von ihm erzeugten Rechtsscheins, er sei Mitinhaber des Unternehmens, für die Erfüllung des darauf beruhenden Vertrags haften.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2011 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 2; BGB § 651c Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten zu 2 Rückzahlungen aus einem auf Reiseleistungen gerichteten Vertrag.