OLG Celle - Urteil vom 27.05.2021
5 U 123/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 939
r+s 2021, 417
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 11/20

Haftung eines Tennisspielers wegen Beschädigung einer Glasscheibe in einer Tennishalle

OLG Celle, Urteil vom 27.05.2021 - Aktenzeichen 5 U 123/20

DRsp Nr. 2021/9841

Haftung eines Tennisspielers wegen Beschädigung einer Glasscheibe in einer Tennishalle

Zur Frage der Haftung eines Tennisspielers, der im Rahmen eines Spiels in einer Tennishalle bei dem Versuch, einen vom Gegner gespielten Ball zu retournieren, eine Glasscheibe beschädigt, die der Betreiber der Tennishalle zwischen zwei benachbarten Tenniscourts angebracht hat.

Einen Tennisspieler, der gegen Entgelt einen Platz in einer Tennishalle nutzt, trifft kein Verschulden, wenn er in regelgerechter Ausübung des Sports eine Glasscheibe beschädigt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stade vom 17. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.834,57 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

A.