I.
Strittig ist die Haftung für Kapitalertragsteuer wegen der Bescheinigung und Auszahlung einer Kapitalrücklage durch die Klägerin an ihre Gesellschafter.
In der Abschlussbilanz zum 31.12.2005 wies die Klägerin folgende Positionen des Eigenkapitals aus:
I. Gezeichnetes Kapital: | 25.000,00 € |
II. Kapitalrücklage: | 420.627,40 € |
III. Gewinnvortrag: | 329.000,49 € |
IV. Jahresfehlbetrag: | 4.802,55 € |
Die Gesellschafter der Klägerin beschlossen in der Versammlung vom 7. März 2006, die zum 31.12.2005 vorhandene Kapitalrücklage in Höhe von 420.627,40 € auszuschütten. Dieser Beschluss wurde dadurch umgesetzt, dass die auf die Gesellschafter entfallenden Kapitalrücklagen in Gesellschafterdarlehen umgewandelt wurden. Auf den Beschluss wird Bezug genommen (vgl. Bl. 10 der Feststellungsakte 2006).
Mit Schreiben vom 15.01.2008 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die fehlende Kapitalertragssteueranmeldung vorzulegen und führte hierzu aus:
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