OLG Brandenburg - Urteil vom 09.12.2009
3 U 140/08
Normen:
BGB § 425 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1166
NZM 2010, 743
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 545/06

Haftung für Mietschulden aufgrund einer Schuldübernahme; Gesamtschuldnerische Verzugsschadenhaftung

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 3 U 140/08

DRsp Nr. 2010/519

Haftung für Mietschulden aufgrund einer Schuldübernahme; Gesamtschuldnerische Verzugsschadenhaftung

Ein in Verzug gesetzter Gesamtschuldner haftet nicht für die Kosten eines Rechtsstreits des Gläubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner.

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 02.09.2008 - 12 O 545/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 146.759,09 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 132.665,09 € ab dem 03.12.2006 sowie aus weiteren 14.094,00 € seit dem 20.02.2007. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 85% und die Klägerin 15% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils für die vollstreckende Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor ihrer Vollstreckung in Höhe von 120% des von ihr vollstreckten Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: