BGH - Urteil vom 05.11.1992
III ZR 77/91
Normen:
BGB § 419 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 323
BGHR BGB § 419 Abs. 1 Geschäftswert 2
BGHR BGB § 419 Abs. 1 Sicherungsübereignung 1
BGHR BGB § 419 Abs. 1 Sukzessive Vermögensübernahme 2
DB 1993, 779
DRsp I(128)198e-f
KTS 1993, 232
MDR 1993, 687
NJW 1993, 921
WM 1993, 246
WM 1993, 247
ZIP 1993, 128

Haftungsmasse bei Vermögensübernahme

BGH, Urteil vom 05.11.1992 - Aktenzeichen III ZR 77/91

DRsp Nr. 1993/292

Haftungsmasse bei Vermögensübernahme

»1. Nach Sinn und Zweck des § 419 BGB, dem Gläubiger das Schuldnervermögen als Vollstreckungsobjekt zu erhalten, können nur Vermögensstücke, in die er hätte vollstrecken können, als eine dem Gläubigerzugriff entzogene Haftungsmasse angesehen werden. 2. § 419 BGB kann bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch dann anwendbar sein, wenn der Schuldner bei der Übertragung seines Vermögens lediglich Vermögensstücke zurückbehält, die in seiner Hand unpfändbar sind.«

Normenkette:

BGB § 419 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Sohn der Klägerin, Horst König, erwarb aufgrund Vertrages vom 10. Oktober 1978 den Leichenwagen-Betrieb F. R. in S. Am 1. August 1984 trat seine Ehefrau A. K. als Gesellschafterin in die damit begründete offene Handelsgesellschaft ein. H. K. schied am 27. Juni 1986 aus dem Unternehmen aus, das von A. K. als Einzelfirma fortgeführt wurde. Am 13. Februar 1989 wurde das Erlöschen dieser Firma in das Handelsregister eingetragen.