BGH - Urteil vom 20.12.1960
VI ZR 34/60
Normen:
StVO (a.F.) § 1 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1961, 87
MDR 1961, 222
NJW 1961, 309
VRS 20, 98
VersR 1961, 188
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Radfahrers mit einem überholenden Fahrzeug

BGH, Urteil vom 20.12.1960 - Aktenzeichen VI ZR 34/60

DRsp Nr. 1994/6378

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Radfahrers mit einem überholenden Fahrzeug

»1. Ein Radfahrer, der nach Einordnungen zur Straßenmitte die linke Fahrbahnhälfte überqueren will, ist jedenfalls dann verpflichtet, vor dem Einbiegen nach links die rückwärtigen Verkehr zu beobachten, wenn die Stelle des beabsichtigten Einbiegens für einen nachfolgenden Fahrzeugführer nicht eindeutig erkennbar ist.«2. Überholt ein PKW des nachfolgenden Verkehrs den Radfahrer im Zuge des Linksabbiegevorgangs trotz angezeigter Abbiegeabsicht, und kommt es zu einer Kollision, so trifft den Radfahrer ein Mitverschulden von 1/4, wenn er die Rückschaupflicht verletzt hat.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1 § 17 ;

Tatbestand: