AG Neustadt a. Rbge. - Urteil vom 23.01.1985
14 C 2307/84
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1987, 272

Halten eines Hundes

AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 23.01.1985 - Aktenzeichen 14 C 2307/84

DRsp Nr. 2001/7529

Halten eines Hundes

Der Vermieter ist verpflichtet, die Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung zu dulden, wenn er dies anderen Mietern seit acht Jahren erlaubt hat und auch in einem anderen Fall gegen den Aufenthalt eines Hundes in dem Mietobjekt nicht eingeschritten ist.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in ... . Der Beklagte ist Mieter in dem Hause und wohnt seit dem 31.10.1983 in dem Hause. In § 11 des Mietvertrages ist vereinbart, dass Haustiere nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters in der Wohnung gehalten werden dürfen.

In dem Hause wohnen auch die Eltern des Beklagten, die seit 8 Jahren einen Hund im Hause halten. Diese Hundehaltung hat der Kläger zumindest für das Leben dieses Hundes erlaubt. Außerdem hat sich in der letzten Zeit ein Pudel zumindest sporadisch in dem Mietshaus zeitweilig aufgehalten, und hält sich weiter zeitweilig dort auf.

Der Beklagte hält sich seit Mitte 1984 einen Schäferhund oder Bobtail in der Wohnung ohne schriftliche Genehmigung des Klägers. Mit Schreiben vom 11.07.1984 (Blatt 4 d.A.) hat der Kläger den Beklagten aufgefordert, den Hund abzuschaffen.

Der Kläger behauptet,