LG Essen - Urteil vom 30.01.1985
1 S 589/84
Normen:
BGB § 536 ;
Fundstellen:
WuM 1986, 117
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 18.09.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 108/84

Haltung eines Hundes

LG Essen, Urteil vom 30.01.1985 - Aktenzeichen 1 S 589/84

DRsp Nr. 2001/10154

Haltung eines Hundes

Der Mieter ist grundsätzlich an eine Vereinbarung im Mietvertrag gebunden, wonach die Haltung eines Hundes der schriftlichen Erlaubnis des Vermieters bedarf. Gleichwohl kann der Vermieter die Entfernung eines ohne Zustimmung gehaltenen Hundes nicht verlangen, wenn er in Kenntnis der Sachlage die vertragswidrige Hundehaltung nicht alsbald verbietet, sondern längere Zeit zuwartet.

Normenkette:

BGB § 536 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Zwar hält die Kammer an dem Grundsatz fest, dass zur Schaffung klarer Verhältnisse das verbindlich sein muss, was die Parteien im Mietvertrag vereinbart haben. Hiernach bedarf gemäß § 13 des Mietvertrages die Hundehaltung der schriftlichen Erlaubnis des Klägers.