Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause ... in ... . In § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages (zusätzliche Vereinbarungen) ist die Bestimmung enthalten: "Das Halten von Haustieren (Hunde, Katzen usw.) ist nicht gestattet". Die Beklagten halten in ihrem Haushalt 2 Kaninchen, und zwar bis Dezember 1988 auf dem zur Wohnung gehörenden Balkon, seitdem innerhalb der Wohnung.
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