AG Aachen - Urteil vom 24.02.1989
6 C 500/38
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;

Haltung von Kaninchen

AG Aachen, Urteil vom 24.02.1989 - Aktenzeichen 6 C 500/38

DRsp Nr. 2001/8504

Haltung von Kaninchen

Die Haltung von Kleintieren (hier: Zwergkaninchen) kann weder durch Formularmietvertrag, noch durch Einzelvereinbarung ohne besonderen Grund wirksam verboten werden, da das Zusammenleben mit Tieren grundsätzlich zu dem Kernbereich der freien Entfaltungsmöglichkeit des einzelnen gehört, welches nur bei entgegenstehenden Interessen eines anderen einzuschränken ist.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause ... in ... . In § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages (zusätzliche Vereinbarungen) ist die Bestimmung enthalten: "Das Halten von Haustieren (Hunde, Katzen usw.) ist nicht gestattet". Die Beklagten halten in ihrem Haushalt 2 Kaninchen, und zwar bis Dezember 1988 auf dem zur Wohnung gehörenden Balkon, seitdem innerhalb der Wohnung.