BGH - Urteil vom 18.12.2019
VIII ZR 62/19
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 3; BGB § 556 Abs. 1 S. 2; BGB § 556 Abs. 4; BetrKV § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 339
MietRB 2020, 66
NJW 2020, 193
NJW-RR 2020, 332
NZM 2020, 457
ZMR 2020, 294
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 22.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 209 C 103/17
LG Berlin, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 25/18

Handeln bei einer an den Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten statt um umlagefähige Betriebskosten

BGH, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 62/19

DRsp Nr. 2020/1851

Handeln bei einer an den Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten statt um umlagefähige Betriebskosten

Bei einer an den Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 64 - vom 30. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 3; BGB § 556 Abs. 1 S. 2; BGB § 556 Abs. 4; BetrKV § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 27. Januar 2003 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine (preisgebundene) Wohnung in Berlin. Nach § 3 Abs. 2 des Mietvertrags tragen die Beklagten die Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung und haben hierauf monatliche Vorauszahlungen zu entrichten.