BAG - Urteil vom 18.11.2021
2 AZR 229/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AP BGB _ 612a Nr. 21
AuR 2022, 140
BB 2022, 243
EzA BGB 2002 _ 612a Nr. 9
EzA ZPO 2002 _ 448 Nr. 4
EzA-SD 2022, 12
FamRZ 2022, 345
MDR 2022, 442
NZA 2022, 200
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 602/20
ArbG Siegen, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 568/19

Haupt- und Hilfsantrag gegen zwei bzw. einen Beklagte(n)Arbeitgeberstellung eines Ehegatten bei Einstellung eines Arbeitnehmers im gemeinsamen Haushalt der EheleuteUrsächlicher Beweggrund für eine Maßregelung i.S.d. § 612a BGBBeweisführung durch ParteivernehmungAuslegung nicht typischer Erklärungen in der Revisionsinstanz

BAG, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 229/21

DRsp Nr. 2022/1738

Haupt- und Hilfsantrag gegen zwei bzw. einen Beklagte(n) Arbeitgeberstellung eines Ehegatten bei Einstellung eines Arbeitnehmers im gemeinsamen Haushalt der Eheleute Ursächlicher Beweggrund für eine Maßregelung i.S.d. § 612a BGB Beweisführung durch Parteivernehmung Auslegung nicht typischer Erklärungen in der Revisionsinstanz

Orientierungssätze: 1. Ein Hauptantrag gegen zwei Beklagte stellt in Verbindung mit einem Hilfsantrag gegen nur einen der beiden Beklagten keine unzulässige subjektive Eventualklage dar (Rn. 10). 2. Ein von einem Ehegatten mit einem Arbeitnehmer in Bezug auf den Haushalt der Eheleute begründetes Arbeitsverhältnis führt nicht stets und unabhängig von den konkreten Erklärungen zu einer Mitverpflichtung des anderen Ehegatten als Arbeitgeber (Rn. 22 ff.). 3. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund für die benachteiligende Maßnahme ist. Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, ist auf das wesentliche Motiv abzustellen (Rn. 28). 4. Eine Parteivernehmung von Amts wegen setzt grundsätzlich das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei voraus (Rn. 35).