BayObLG - Beschluss vom 13.12.2001
2Z BR 156/01
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ; BGB § 276 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 171
OLGReport-BayObLG 2002, 139
ZMR 2002, 526
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 5268/01
AG Nürnberg 1 UR II 165/01 ,

Hausordnung für Eigentumswohnanlage - ungültige und nichtige Regelungen

BayObLG, Beschluss vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 156/01

DRsp Nr. 2002/2344

Hausordnung für Eigentumswohnanlage - ungültige und nichtige Regelungen

»1. Eine durch Mehrheitsbeschluss aufgestellte Hausordnung ist insoweit wegen fehlender Bestimmtheit für ungültig zu erklären, als sie den Verwalter verpflichtet, "grobe Verstöße gerichtlich zu ahnden".2. Eine durch Mehrheitsbeschluss aufgestellte Hausordnung ist insoweit nichtig, als sie eine Haftung für verschulden durch den Verursacher, also auch ohne Verschulden, vorsieht.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ; BGB § 276 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von den weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 16.2.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 6 eine Haus-, Garagen- und Gartenordnung (künftig: Hausordnung).

Nr. 12 der Hausordnung lautet wie folgt:

Der Verwalter ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Hausordnung und die damit verbundenen Arbeiten zu überwachen sowie grobe Verstöße gerichtlich zu ahnden.

Nr. 14 Abs. 1 der Hausordnung lautet wie folgt:

Allgemeines: Für Schäden, die aus Nichteinhaltung der Hausordnung entstehen bzw. von sonstigen Gründen herrühren, haftet im vollen Umfange der Verursacher.