I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von den weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Am 16.2.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 6 eine Haus-, Garagen- und Gartenordnung (künftig: Hausordnung).
Nr. 12 der Hausordnung lautet wie folgt:
Der Verwalter ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Hausordnung und die damit verbundenen Arbeiten zu überwachen sowie grobe Verstöße gerichtlich zu ahnden.
Nr. 14 Abs. 1 der Hausordnung lautet wie folgt:
Allgemeines: Für Schäden, die aus Nichteinhaltung der Hausordnung entstehen bzw. von sonstigen Gründen herrühren, haftet im vollen Umfange der Verursacher.
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