OLG Braunschweig - Beschluss vom 15.09.1999
1 RE-Miet 2/99
Normen:
HausTWG § 2 ; VerbrKrG § 7 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 63
NZM 1999, 996
OLG Braunschweig, HdM Nr. 6
OLGReport-Braunschweig 1999, 365
WuM 1999, 631

Haustürgeschäfte; Verwirkung des Widerrufsrechts

OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 1 RE-Miet 2/99

DRsp Nr. 2000/8143

Haustürgeschäfte; Verwirkung des Widerrufsrechts

»Auf das Recht zum Widerruf einer Willenserklärung, die unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HausTWG zum Abschluss eines Mietvertrags über Wohnraum geführt hat, ist die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG nicht analog anzuwenden. Jedoch kann das Widerrufsrecht verwirkt sein, wenn nach Vertragsschluss ein Jahr verstrichen ist und die bisherige Vertragslaufzeit dem Widerrufsberechtigten die von ihm eingegangenen Verpflichtungen hinreichend deutlich vor Augen geführt hat.«

Normenkette:

HausTWG § 2 ; VerbrKrG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

II. 1. a) Wie das Landgericht [LG Göttingen, Beschl. v. 3.2.1999 - 5 S 91/98] zutreffend ausführt, fallen Wohnraummietverträge grundsätzlich in den Anwendungsbereich des HausTWG, wenn dessen nähere Voraussetzungen gegeben sind. Der Senat folgt dem Landgericht und dem RE des OLG Koblenz vom 9.2.1994 (Nr. 11). Auf die Ausführungen in diesem RE, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen.